Abschnitt 1
Leistungsarten
§ 1
Als Leistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:
- 1. das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto;
- 2. das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens;
- 3. die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld;
- 4. der Partnerschaftsbonus.
Der Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld als Konto schließt einen Bezug von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens aus und umgekehrt.
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