Ehegatten
§ 12.
Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten eine Beihilfe, sofern der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8) ihres Ehegatten nicht mehr als 18 000 € (Freigrenze) beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2022
Gesetzesnummer
20001474
Dokumentnummer
NOR40249542
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