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§ 1 KBGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2017

Abschnitt 1

Leistungsarten

§ 1

Als Leistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:

  1. 1. das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto;
  2. 2. das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens;
  3. 3. die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld;
  4. 4. der Partnerschaftsbonus.

    Der Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld als Konto schließt einen Bezug von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens aus und umgekehrt.