Artikel 1
Der Straßenteil der B 114 Triebener Straße von km 31,55 bis km 32,70 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. II Nr. 389/1997 bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Unterzeiring“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Gesetzesnummer
20001472
Dokumentnummer
NOR40021228
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
