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Artikel 1 Auflassung eines Abschnittes der B 114 Triebener Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.2001

Artikel 1

Der Straßenteil der B 114 Triebener Straße von km 31,55 bis km 32,70 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. II Nr. 389/1997 bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Unterzeiring" für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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