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Artikel 1 Auflassung eines Abschnittes der B 164 Hochkönig Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.2001

Artikel 1

Der Straßenteil der B 164 Hochkönig Straße von km 3,86 (neu)/km 71,03 (alt) bis km 4,955 (neu)/km 69,90 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 5/1983 bestimmten - Abschnitt „Grieswirt-Fuchsham" für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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