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§ 66 BB-PG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Abschnitt XII

Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte Parallelrechnung

§ 66.

(1) Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.

(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 8 bzw. § 64 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhebezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sowie § 262a ASVG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.

(4) Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.

(5) Die Gesamtpension der Beamtin oder des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2, der anteiligen Pension nach Abs. 3 und dem Frühstarterbonus nach Abs. 6 zusammen.

(6) Ein Frühstarterbonus in der Höhe von einem Euro gebührt der Beamtin oder dem Beamten für jeden im Pensionskonto enthaltenen Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde. Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Pensionskonto vorliegen, von denen mindestens zwölf vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden, und ist mit dem Höchstausmaß von 60 Euro begrenzt. An die Stelle der in den ersten beiden Sätzen genannten Beträge treten bei Bemessungen ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40239109