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§ 44 BB-PG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Versorgung der Vollwaise bei Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten

§ 44

Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.