Versorgung der Vollwaise bei Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten
§ 44
Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
Versorgung der Vollwaise bei Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten
§ 44
Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.