Ablösung des Versorgungsbezuges
§ 21
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)