Versetzung in den dauernden Ruhestand
§ 2
(1) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 sind auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sobald eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
- 1. Vollendung des 738. Lebensmonats und Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) einschließlich bedingt angerechneter Zeiten von 42 Jahren oder
- 2. dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten auf Grund der gesundheitlichen Verfassung oder
- 3. Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß oder
- 4. mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Ein solches Ansuchen kann rechtswirksam frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden.
(2) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 können von Dienstes wegen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand versetzt werden
- 1. bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 oder 3,
- 2. bei Verlust der Eigenberechtigung,
- 3. wenn sie durch Krankheit ein Jahr ununterbrochen an der Ausübung des Dienstes verhindert wurden und ihre Wiederverwendung nicht zu gewärtigen ist,
- 4. wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand reaktiviert werden konnten,
- 5. wenn dienstliche Interessen ihre Entfernung vom Dienst erfordern, ohne dass durch Versetzung auf einen anderen Dienstposten gleichen Ranges Abhilfe getroffen werden kann,
- 6. mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Pensionversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) Befund und Gutachten einzuholen.
(4) Eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
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