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§ 26d FMABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 26d.

Abweichend von § 22 Abs. 5 behalten Bestellungen von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG, die bis zum 31. Dezember 2013 erfolgt sind, ihre Rechtswirksamkeit. Unbeschadet der Rechtswirksamkeit der Bestellung haben Kreditinstitute in diesen Fällen jedoch die Namen sowie die Nachweise der Zustimmung der Bestellten der FMA bis zum 31. März 2014 schriftlich mitzuteilen.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

20001456

Dokumentnummer

NOR40155655