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§ 24 FMABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.8.2001

Gebühren- und Abgabenbefreiung

§ 24.

Die FMA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer und der Kapitalertragsteuer gilt die FMA als Kreditinstitut.

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