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§ 13b FMABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Meldungen

§ 13b.

(1) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 44c Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. I 1984/50 relevanten Daten aller Unternehmen der Finanzbranche (§ 2 Z 7 Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004) auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat diese Daten in die Datenbank gemäß § 79 Abs. 4a BWG einzustellen und kann diese auch verarbeiten. Soweit dies zweckmäßig ist, können diese Daten seitens der FMA auch direkt in die Datenbank aufgenommen werden.

(2) Sind die von der Oesterreichischen Nationalbank angeforderten Daten bei der FMA nicht verfügbar, so kann die FMA für die Zwecke des Abs. 1 im Einvernehmen mit der Oesterreichischen Nationalbank mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung erlassen, in dem folgende Aspekte näher geregelt werden:

  1. 1. Der Kreis der für die jeweiligen Daten Meldepflichtigen;
  2. 2. Meldestichtage, Gliederungen, Inhalte der Meldungen und Meldeintervalle unter Berücksichtigung relevanter Empfehlungen und Leitlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) oder des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB).

(3) Die Meldungen gemäß Abs. 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen, zu entsprechen.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

20001456

Dokumentnummer

NOR40155654

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