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§ 27f GWV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.12.2024

Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung

§ 27f.

In Räumen, in denen Arbeitsstoffe der folgenden Gefahrenklassen verwendet werden, ist zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut eine entsprechende Waschgelegenheit mit Kalt- und nach Möglichkeit Warmwasser bereitzustellen:

  1. 1. akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
  2. 2. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C,
  3. 3. schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1,
  4. 4. spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition (Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9) jeweils Kategorie 1,
  5. 5. Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10).

Schlagworte

Kaltwasser

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40266636

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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