4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Asbest Geltungsbereich des 4. Abschnitts
§ 21.
Dieser Abschnitt gilt für Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer/innen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Gesetzesnummer
20001418
Dokumentnummer
NOR40079286
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