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§ 1 Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2006

Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für die in den §§ 10 und 11 angeführten und imAnhang 1 definierten Geräte und Maschinen, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind. Sie regelt

  1. 1. Maßnahmen, die vor dem In-Verkehr-Bringen oder Ausstellen zu treffen sind (§§ 3 und 4),
  2. 2. Geräuschemissionsgrenzwerte (§ 10),
  3. 3. Messverfahren (§§ 10 und 11 und Anhang 3) und
  4. 4. Mindestkriterien für zugelassene Stellen (§ 8).

(2) Dieser Verordnung unterliegen nur als Ganzes in Verkehr gebrachte und zur Verwendung im Freien geeignete Geräte und Maschinen. Gesondert in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Anbaugeräte ohne Motor sind mit Ausnahme von handgeführten Betonbrechern, Abbauhämmern, Aufbruchhämmern, Spatenhämmern und von Hydraulikhämmern vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.

(3) Vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind Geräte und Maschinen,

  1. 1. die in erster Linie für den Gütertransport oder die Beförderung von Personen auf Straßen, Schienen, auf dem Luft- oder Wasserweg bestimmt sind,
  2. 2. die speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke oder für die Rettungsdienste konzipiert und hergestellt werden.

(4) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien betriebenen Geräten und Maschinen, ABl. Nr. L 162 vom 03.07.2000 S. 1, in der Fassung der Berichtigung vom 12. Dezember 2000, ABl. Nr. L 311 vom 12.12.2000 S. 50, sowie die Richtlinie 2005/88/EG zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien betriebenen Geräten und Maschinen, ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 44, umgesetzt.

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