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Anhang 7 Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.2001

Anhang 7

EINZELPRÜFUNG

  1. 1.Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, dass die Geräte und Maschinen, für die bzw. das die Bescheinigung nach Nummer 4 ausgestellt wurde, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt die CE-Kennzeichnung zusammen mit den in § 7 vorgeschriebenen Angaben an den Geräten und Maschinen an und stellt die Konformitätserklärung gemäß § 6 aus.2.Der Antrag auf Einzelprüfung ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten bei einer zugelassenen Stelle seiner Wahl einzureichen. Der Antrag muss Folgendes enthalten:
  1. – Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag von seinem Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift;
  2. – eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen zugelassenen Stelle eingereicht worden ist;
  3. – die technischen Unterlagen, die folgende Angaben enthalten müssen:
  1. – eine Beschreibung der Geräte und Maschinen;
  2. – Fabrikmarke;
  3. – Handelsbezeichnung;
  4. – Typ, Serie und Nummern;
  5. – die für die Identifizierung der Geräte und Maschinen und die Beurteilung seiner Geräuschemission relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschließlich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind;
  6. – einen Verweis auf die Richtlinie 2000/14/EG .
  1. – hat zu prüfen, ob die Geräte und Maschinen in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurden;
  2. – hat mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Geräuschmessungen gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden sollen, festzulegen;
  3. – hat entsprechend dieser Verordnung die erforderlichen Geräuschmessungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

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