Anhang 7
EINZELPRÜFUNG
- 1.Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, dass die Geräte und Maschinen, für die bzw. das die Bescheinigung nach Nummer 4 ausgestellt wurde, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt die CE-Kennzeichnung zusammen mit den in § 7 vorgeschriebenen Angaben an den Geräten und Maschinen an und stellt die Konformitätserklärung gemäß § 6 aus.2.Der Antrag auf Einzelprüfung ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten bei einer zugelassenen Stelle seiner Wahl einzureichen. Der Antrag muss Folgendes enthalten:
- – Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag von seinem Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift;
- – eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen zugelassenen Stelle eingereicht worden ist;
- – die technischen Unterlagen, die folgende Angaben enthalten müssen:
- – eine Beschreibung der Geräte und Maschinen;
- – Fabrikmarke;
- – Handelsbezeichnung;
- – Typ, Serie und Nummern;
- – die für die Identifizierung der Geräte und Maschinen und die Beurteilung seiner Geräuschemission relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschließlich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind;
- – einen Verweis auf die Richtlinie 2000/14/EG .
- – hat zu prüfen, ob die Geräte und Maschinen in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurden;
- – hat mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Geräuschmessungen gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden sollen, festzulegen;
- – hat entsprechend dieser Verordnung die erforderlichen Geräuschmessungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
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