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§ 9 IEFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Gründung

§ 9

(1) Die Gesellschaft entsteht abweichend von § 2 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, bereits mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.

(2) Die Errichtungserklärung ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß § 4 GmbHG erforderlichen Angaben nicht dem vorliegenden Bundesgesetz entnommen werden können, sind sie in die Errichtungserklärung aufzunehmen.

(3) Die erste Geschäftsführung hat die Gesellschaft unverzüglich rückwirkend auf den Stichtag ihres Entstehens zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.

(4) Der Gründungsbericht gemäß § 24 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und der Bericht des Prüfers gemäß § 12 Abs. 5 des Aktiengesetzes 1965 sind gemäß § 29 Abs. 2 Z 4 des Aktiengesetzes 1965 binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes nachzureichen.

(5) Geschäftsjahr der Gesellschaft ist jeweils das Kalenderjahr.

(6) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbHG anzuwenden.

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