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§ 7 IEFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Hoheitlicher Vollzug

§ 7.

(1) Soweit die Gesellschaft mit dem hoheitlichen Vollzug von Aufgaben betraut ist (§ 3 Abs. 2), sind die Geschäftsführer gemeinsam zur Genehmigung von Erledigungen befugt. § 6 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Es steht den Geschäftsführern jedoch frei, gemeinsam Dienstnehmer der Gesellschaft (§ 16) zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten in ihrem Namen zu ermächtigen (Approbationsbefugnis).

(3) Im Falle einer Entscheidung in der Sache richtet sich der Rechtszug gegen Bescheide der Gesellschaft nach § 10 IESG. Verfahrensanordnungen können nicht abgesondert angefochten werden. Gegen verfahrensrechtliche Bescheide der Gesellschaft ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

20001414

Dokumentnummer

NOR40240761

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