Vollziehung
§ 28
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 9 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 11 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, hinsichtlich der §§ 20 Abs. 3 und 21 Abs. 2 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)