vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 54g AMD-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Überprüfung ergriffener Maßnahmen

§ 54g.

(1) Die Regulierungsbehörde hat bei

  1. 1. wiederholten Beschwerden (§ 54f) über die von einem Plattform-Anbieter ergriffenen Maßnahmen oder
  2. 2. Fehlen
  1. a) eines Melde- und Bewertungssystems (§ 54e Abs. 1 Z 1) oder eines Beschwerdesystems (§ 54e Abs. 3 Z 4),
  2. b) von AGB (§ 54e Abs. 2 Z 1),
  3. c) von Informationsangeboten zur Medienkompetenz (§ 54e Abs. 3 Z 3) oder
  1. 3. mangelnder Übereinstimmung mit den Anforderungen an audiovisuelle kommerzielle Kommunikation und der Kennzeichnung solcher Kommunikation (§ 54e Abs. 4 Z 1 bis 4) oder
  2. 4. von ihr vermuteten schwerwiegenden Rechtsverletzungen wie insbesondere
  1. a) der Verfügbarkeit verbotener Inhalte (§ 54d Abs. 1 in Verbindung mit § 54e Abs. 1 Z 2) auf der Video-Sharing-Plattform oder des Fehlens einer dem Schutz vor solchen Inhalten dienenden Funktion (§ 54e Abs. 3 Z 1) oder
  2. b) mangelnder Wirksamkeit der Zugangskontrolle durch Altersverifikation (§ 54e Abs. 3 Z 2)
  1. von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der vom Plattform-Anbieter getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung der in § 54e normierten Anforderungen einzuleiten.

(2) Gelangt die Regulierungsbehörde aufgrund der Häufigkeit und Art der Beschwerden zur Ansicht, dass die vom Plattform-Anbieter ergriffenen Maßnahmen mangelhaft sind, oder stellt sie fest, dass ein Verstoß im Sinne von Abs. 1 Z 2 oder 3 vorliegt, oder kommt sie zur Auffassung, dass eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegt, so hat die Regulierungsbehörde

  1. 1. außer in den Fällen der Z 2 dem Plattform-Anbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Plattform-Anbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens vierwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten;
  2. 2. in den Fällen, in denen gegen einen Plattform-Anbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist, oder wenn der Plattform-Anbieter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, in einem Verfahren nach § 54h eine Geldstrafe zu verhängen.

(3) Bei ihrer Beurteilung der Angemessenheit und beim Auftrag zu geeigneten Vorkehrungen hat die Behörde zu berücksichtigen, dass die dem Plattform-Anbieter nach diesem Abschnitt abverlangten Maßnahmen nicht in einer allgemeinen Vorabkontrolle der Inhalte resultieren dürfen. Die Maßnahmen wie auch die aufgetragenen Vorkehrungen müssen für die Erreichung der beabsichtigten Ziele – wie insbesondere der Effizienzsteigerung der Schutzmechanismen für die Nutzer, der Einhaltung von Mindeststandards der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation, des Schutzes der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten und der Wahrung der Interessen der von solchen Inhalten individuell betroffenen Personen – unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Plattform-Anbieter geeignet und verhältnismäßig sein.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40229231