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§ 53 AMD-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Ausnahme von der Quotenregelung

§ 53

Die §§ 50 bis 52 gelten nicht

  1. 1. für die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung die Grenze eines Bundeslandes nicht überschreitet und die Programme nicht bundesweit weiter verbreitet werden;
  2. 2. für Teleshopping-, Werbe- und Eigenwerbeprogramme (§ 46).

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