Ausnahme von der Quotenregelung
§ 53
- 1. für die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung die Grenze eines Bundeslandes nicht überschreitet und die Programme nicht bundesweit weiter verbreitet werden;
- 2. für Teleshopping-, Werbe- und Eigenwerbeprogramme (§ 46).
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