§ 1
Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Universität für Bodenkultur Wien hat den Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „MAS (Umweltmanagement)“ der Universität für Bodenkultur Wien den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Umweltmanagement)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
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