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§ 1 TrAufG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Begriffsbestimmungen

§ 1.

(1) Truppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einheiten und Verbände ausländischer Land-, See- und Luftstreitkräfte sowie diesen angehörendes militärisches und ziviles Personal, soweit es sich im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes auf österreichischem Hoheitsgebiet aufhält.

(2) Der Aufenthalt umfasst das Überqueren der Grenze zu, den vorübergehenden Aufenthalt in und das Verlassen von österreichischem Hoheitsgebiet.

Schlagworte

Landstreitkraft, Seestreitkraft

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20001369

Dokumentnummer

NOR40018704

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