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§ 10 AuslEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 10.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20001355

Dokumentnummer

NOR40018673