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Artikel 13 Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2001

Abschnitt IV

Grenzabfertigungsstellen

Artikel 13

Die Abfertigungsbefugnisse der Grenzabfertigungsstellen der Vertragsstaaten einschließlich der Abfertigungszeiten sind möglichst übereinstimmend festzusetzen.

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