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Artikel 7 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2001

TEIL IV: STRASSENGÜTERVERKEHR

Artikel 7

Genehmigungspflichtige Verkehre

1. Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der Vertragspartei, in dem der Straßentransport stattfindet.

2. Die Genehmigungen werden im Rahmen einer Kontingentvereinbarung als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit gemäß Artikel 12 erteilt, und zwar als

  1. a) Standardgenehmigungen (gültig für Loco-, Transit- und Drittlandfahrten)
  2. b) eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).

Schlagworte

Locofahrt, Transitfahrt

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001342

Dokumentnummer

NOR40018515

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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