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Artikel 5 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Artikel 5

Grenzabfertigung

1. Die Vertragsparteien stimmen überein, daß zur Erreichung qualitativ hochwertiger Verkehrsangebote die Grenzaufenthaltszeiten im Güterverkehr entscheidend verkürzt werden sollen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien, darauf hinzuwirken, die administrativen, technischen, betrieblichen und organisatorischen Abläufe wesentlich zu beschleunigen, insbesondere im Kombinierten Verkehr die Grenzabfertigung in die Terminals zu verlegen.

2. Hinsichtlich der Konkretisierung der Maßnahmen betreffend Ziffer 1 werden nähere Einzelheiten in einem Zusatzprotokoll festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001342

Dokumentnummer

NOR40018513

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