vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Artikel 14

Besonders für die Bahn geeignete Güter

Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001342

Dokumentnummer

NOR40018522

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)