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§ 9 BB-GmbH-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.2001

Aufsichtsrat

§ 9

(1) Der Bundesminister für Finanzen bestellt vier Mitglieder des Aufsichtsrates.

(2) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist § 110 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem Bundesminister für Finanzen zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.

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