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§ 11 BB-GmbH-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.2001

Richtlinien für die Unternehmensführung, Rechnungslegung

§ 11

(1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

(2) Die erste Geschäftsführung hat innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestellung ein Unternehmenskonzept zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Dieses Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.

(3) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.

(4) Die Gesellschaft hat eine Innenrevision einzurichten und kann sich dabei eines Wirtschaftstreuhänders bedienen.

(5) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat jährlich bis Ende Juni für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget zur Genehmigung vorzulegen. Das Jahresbudget ist jedenfalls unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotenziale zu erstellen und hat insbesondere die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.

(6) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft sind unter Anwendung der §§ 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluss mit Anhang und Lagebericht sind dem Bundesminister für Finanzen binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu übermitteln.

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