Ausfuhrpunze
§ 1
(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 hat das Bild der Ausfuhrpunze wie nachfolgend abgebildet ein unregelmäßiges Sechseck zu zeigen, das die Verantwortlichkeitspunze umschließt und auch eine Feingehaltszahl enthalten kann.
(2) Auf Gegenständen, die nach den Bestimmungen des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 33/2000 und BGBl. III Nr. 120/2000, überprüft und punziert werden, kann anstelle der in Abs. 1 vorgesehenen Punze auch die Verantwortlichkeitspunze gemäß § 5 Punzierungsgesetz angebracht werden.
Zusatzdokumente: image001
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