vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten erbrachten Leistungen für das Jahr 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.2001

Artikel 1

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 1999 mit insgesamt 17 417 489,07 S festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Gesetzesnummer

20001242

Dokumentnummer

NOR40017521

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)