Anwendung des AVG und des VStG
§ 30
(1) Auf das Verfahren der Regulierungsbehörde ist‑ soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist ‑ das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in Verfahren über Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsstrafgesetz 1991 anzuwenden.
(2) Bei Beschwerden an die Regulierungsbehörde werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.