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§ 30 PrR-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Anwendung des AVG und des VStG

§ 30

(1) Auf das Verfahren der Regulierungsbehörde ist‑ soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist ‑ das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in Verfahren über Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsstrafgesetz 1991 anzuwenden.

(2) Bei Beschwerden an die Regulierungsbehörde werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.