7. Abschnitt
Rechtsaufsicht
§ 24
Die Rechtsaufsicht über die Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes obliegt der Regulierungsbehörde.
7. Abschnitt
Rechtsaufsicht
§ 24
Die Rechtsaufsicht über die Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes obliegt der Regulierungsbehörde.