Milizprämie
§ 9a.
Anspruchsberechtigten, die eine Milizübung leisten, gebührt eine Milizprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Milizprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:
Dienstgradgruppe |
|
Rekruten und Chargen | 14,34 vH, |
Unteroffiziere | 18,36 vH, |
Offiziere | 23,66 vH. |
- Eine Milizprämie gebührt nicht während der Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021
Gesetzesnummer
20001214
Dokumentnummer
NOR40235226
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