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§ 8a HGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Bundesweit gültige Netzkarte

§ 8a.

Wird Anspruchsberechtigten eine bundesweit gültige Netzkarte des öffentlichen Personenverkehrs zur Verfügung gestellt, so gelten die Ansprüche auf Fahrtkostenvergütung nach § 7 sowie die Ansprüche auf Freifahrt nach § 8 als abgegolten. Die Ansprüche nach § 7 Abs. 1 Z 2 und nach § 8 Abs. 5 bleiben davon unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40262488

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