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§ 29 HGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

§ 29.

(1) Als Mindestbemessungsgrundlage für den Familienunterhalt und Partnerunterhalt sind 48 vH des Bezugsansatzes, als Höchstbemessungsgrundlage 218 vH des Bezugsansatzes heranzuziehen.

(2) Ist die nach den §§ 26 bis 28 ermittelte Bemessungsgrundlage geringer als die Mindestbemessungsgrundlage oder kann keine Bemessungsgrundlage ermittelt werden, so ist der Familienunterhalt und Partnerunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.

(3) Ist die nach den §§ 26 bis 28 ermittelte Bemessungsgrundlage höher als die Höchstbemessungsgrundlage, so ist der Familienunterhalt und Partnerunterhalt nach der Höchstbemessungsgrundlage zu bemessen.

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40113024

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