1. Hauptstück
Allgemeines Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur auf Soldaten anzuwenden, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten (Anspruchsberechtigte).
(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.
Schlagworte
Präsenzdienst
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019
Gesetzesnummer
20001214
Dokumentnummer
NOR40218275
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