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§ 13 HGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2019

Unterbringung

§ 13.

(1) Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche Unterbringung.

(2) Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 ausüben, dürfen eine zur Verfügung gestellte Unterkunft unentgeltlich benützen.

(3) Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, haben für die Dauer dieser Prüfung Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Dieser Anspruch umfasst auch die Nächtigung unmittelbar vor dem ersten oder nach dem letzten Tag dieser Prüfung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Wird eine zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht benützt, so gebührt kein Ersatz von Unterkunftskosten.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann

  1. 1. Soldaten in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001 und
  2. 2. sonstigen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehenden Bediensteten

Schlagworte

Anreise

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40218281

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