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§ 9 KOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Vollversammlung

§ 9.

(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.(Anm. 1)

(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

(2) Die konstituierende Sitzung und alle weiteren Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.

(3) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung;
  2. 2. Wahl der Senatsvorsitzenden und der Senatsmitglieder;
  3. 3. Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der KommAustria;(Anm. 1)
  4. 4. Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die in den Vollziehungsbereich der KommAustria fallen;
  5. 5. Abberufung von Mitgliedern gemäß § 5.

Anm. 1: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 lautet: „In § 9 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden. Möglicherweise sollte die Wortfolge in § 9 Abs. 3 Z 3 eingefügt werden.)

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40229951