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§ 4 KOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Unvereinbarkeit

§ 4.

(1) In der KommAustria dürfen nicht tätig sein:

  1. 1. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer politischen Partei stehen oder eine leitende Funktion in einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden, Personen die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen bzw. einem solchen zur Dienstleistung zugewiesen sind, parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes sowie Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes;
  2. 2. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG) stehen;
  3. 3. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, genannten Organs des Bundes oder eines Landes;
  4. 4. Personen, die in einem Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind;
  5. 5. Personen, die in einem Dienst-, Auftrags- oder Gesellschaftsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder seinen Tochtergesellschaften, zu einem anderen Rundfunkveranstalter oder zu einem sonstigen Medienunternehmen stehen und Personen, die in einem rechtlichen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der KommAustria in Anspruch nehmen oder von dieser betroffen sind;
  6. 6. Personen, die mit der Interessenvertretung von Medienunternehmen betraut sind, insbesondere aufgrund eines Auftrags- oder Dienstverhältnisses zu einer gesetzlichen Interessenvertretung oder einer sonstigen Interessensvereinigung;
  7. 7. Personen, die eine der in Z 1 bis 6 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben.

(2) Die Mitglieder dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrer Tätigkeit in der Behörde ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen. Der Vorsitzende selbst hat eine solche Tätigkeit dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40150508