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§ 25 KOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Besondere Voraussetzungen

§ 25.

In den Richtlinien können für die einzelnen Verwendungszwecke besondere Voraussetzungen wie insbesondere bestimmte Nachweise über das Vorliegen besonderer Erfahrungen, Befugnisse oder Fähigkeiten für die Gewährung von Mitteln oder ein Mindestmaß für den Eigenanteil festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40119390

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