Besondere Voraussetzungen
§ 25.
In den Richtlinien können für die einzelnen Verwendungszwecke besondere Voraussetzungen wie insbesondere bestimmte Nachweise über das Vorliegen besonderer Erfahrungen, Befugnisse oder Fähigkeiten für die Gewährung von Mitteln oder ein Mindestmaß für den Eigenanteil festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Gesetzesnummer
20001213
Dokumentnummer
NOR40119390
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)