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§ 15 KOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Kontrolle

§ 15.

(1) Der Bundeskanzler ist befugt, sich über alle Gegenstände derGeschäftsführung zu unterrichten und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

(2) Die Finanzgebarung der KommAustria unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40119422