Kontrolle
§ 15.
(1) Der Bundeskanzler ist befugt, sich über alle Gegenstände derGeschäftsführung zu unterrichten und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
(2) Die Finanzgebarung der KommAustria unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Gesetzesnummer
20001213
Dokumentnummer
NOR40119422
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