Aushang und Anzeige
§ 6.
(1) Der Händler hat zu jeder Fabrikmarke eines Kraftwagens einen Aushang oder eine Anzeige deutlich sichtbar anzubringen. Aushang und Anzeige sind nach den Vorgaben einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zu gestalten und zu aktualisieren. Aushang und Anzeige haben eine Liste der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte aller neuen Personenkraftwagenmodelle des aktuellen Modelljahrganges, die an diesem Verkaufsort ausgestellt oder an diesem Verkaufsort oder über diesen Verkaufsort zum Verkauf oder Leasing angeboten werden, zu enthalten.
(2) Der Lieferant hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zeitgerecht die für die Erstellung des Aushanges oder der Anzeige notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen oder einen den Vorschriften entsprechenden Aushang höchstens zum Selbstkostenpreis zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20001212
Dokumentnummer
NOR40075971
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