Ausnahmebestimmungen
§ 6
(1) Eine Feingehaltszahl und eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf
- 1. Edelmetallgegenständen, die wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen;
- 2. für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen;
- 3. Edelmetallgegenständen, die vor 1938 erzeugt wurden, vorbehaltlich des § 1 Abs. 3 Z 1.
(2) Eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf
- 1. Edelmetallgegenständen aus Platin oder Gold, die nicht mehr als zwei Gramm wiegen;
- 2. Edelmetallgegenständen aus Silber, die nicht mehr als dreißig Gramm wiegen;
- 3. Edelmetallgegenständen, die die Verantwortlichkeitspunze eines in einem EWR-Staat ansässigen Erzeugers aufweisen.
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