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§ 25 Punzierungsgesetz 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 25.

(1) Wer es unterlässt

  1. 1. auf von ihm für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen eine Ausfuhrpunze gemäß § 7 Abs. 1 anzubringen,
  2. 2. einem Konsumenten eine Bescheinigung oder Faktura gemäß § 7 Abs. 2 auszufolgen,
  3. 3. bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf die gemäß § 7 Abs. 3 vorgesehenen Kennzeichnungspflichten einzuhalten,
  4. 4. die Aushänge gemäß § 7 Abs. 4 vorzunehmen,
  5. 5. die Lagervorschriften des § 7 Abs. 5 einzuhalten,
  6. 6. entgegen § 8 Abs. 1 die Überprüfung und Punzierung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen,
  7. 7. gemäß § 12 Abs. 1 Aufzeichnungen über die vorgenommenen Feingehaltsprüfungen zu führen,
  8. 8. eine gemäß § 12 Abs. 2 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,
  9. 9. für einen von ihm als Beauftragter geprüften und punzierten Edelmetallgegenstand die gemäß § 12 Abs. 3 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,
  10. 10. den Kontrollorganen bei der Nachschau alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen,
  11. 11. den Kontrollorganen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren,
  12. 12. die Edelmetallgegenstände gemäß § 15 Abs. 1 zur Überprüfung vorzulegen,
  13. 13. dem Zollamt Österreich die Eröffnung eines Betriebes gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 anzuzeigen,
  14. 14. Meldungen gemäß § 17 Abs. 4 zu erstatten,
  15. 15. die Änderung seiner registrierten Daten gemäß § 19 Abs. 3 bekannt zu geben,
  16. 16. seine Stempel für die Verantwortlichkeitspunze oder für die Ausfuhrpunze dem § 19 Abs. 4 gemäß vorzulegen,
  17. 17. dem Zollamt Österreich die gemäß § 29 Abs. 1 vorgesehenen Meldungen zu erstatten,

(2) Wer den Kontrollorganen bei der Nachschau

  1. 1. den Zutritt zu Räumen verwehrt, in denen überwachungspflichtige Gegenstände verkauft, gelagert, erzeugt oder geprüft werden,
  2. 2. die stichprobenweise Überprüfung der Edelmetallgegenstände vor Ort oder das Ziehen von Proben verwehrt,
  3. 3. die Überprüfung der zur Feingehaltsprüfung vorgesehenen Prüfausstattung verwehrt,

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

20001211

Dokumentnummer

NOR40218994

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