Zuständigkeit
§ 21.
Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich des § 27 Abs. 2 dem Zollamt Österreich. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt Österreich hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:
- 1. der Punzierungskontrollorgane,
- 2.des Edelmetallkontrolllabors.
Schlagworte
Sachaufwand
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
20001211
Dokumentnummer
NOR40218993
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